Satzung des LiBK Bayern e.V.
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Landesverband führt den Namen, Lehrer im Berufsfeld Körperpflege – Landesverband Bayern e.V. nachfolgend „LiBK Bayern e.V.“ genannt. Der Verein ist seit 1958 tätig. Sein Geschäftsbereich umfasst das Land Bayern.
1.2 Sein Sitz München.
1.3 Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
2.1 Zweck des LiBK Bayern e.V. ist die Förderung von Bildung im Berufsfeld Körperpflege des Bundeslandes Bayern. Der Bereich Körperpflege unterteilt sich dabei in drei Berufsbilder, die der Friseure, der Kosmetiker und der Maskenbildner.
2.2 Diesem Zweck dienen die folgenden Aufgaben, die der Verein in eigener Regie und Verantwortung durchführt und die damit unmittelbar der Umsetzung der Vereinszwecke dienen:
- Durchführung von Fachseminaren und -tagungen zum Zweck der Berufsbildung.
- Pflege und Übermittlung von selbsterstellten Fachinformationen, sowie einschlägigen Lehr-und Lernmitteln.
- Weiterbildung in methodischer und didaktischer Hinsicht zur Förderung des Unterrichts.
- Zusammenarbeit mit den Organisationen des Friseurhandwerks und des Handwerks, dem beruflichen Schulwesen hauptsächlich zur Weiterentwicklung der fachlichen und pädagogischen Aufgaben.
3. Gemeinnützigkeit
3.1 Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der „Steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung.
Eine grundlegende Verpflichtung besteht darin, die Satzungszwecke unmittelbar, das heißt
ohne Zwischenschaltung der Aktivitäten fremder Dritter, umzusetzen.
3.2 Der LiBK Bayern e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Satzung. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
4.2 Der LiBK Bayern e.V. besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern;
b) fördernden Mitgliedern;
c) Gastmitgliedern;
d) Ehrenmitgliedern;
e) Ehrenvorsitzenden.
4.3 Ordentliches Mitglied kann werden:
Jede Person, die an berufsbildenden privaten, staatlichen oder kommunalen Schulen Unterricht gibt. Ordentliches Mitglied können alle Studierenden dieser Fachrichtung werden.
4.4 Fördernde Mitglieder können werden:
Jede Person, die in haar- und hautkosmetischen Firmen beschäftigt ist sowie die ObermeisterInnen der Friseurinnungen.
4.5 Gastmitglied des LiBK Bayern e.V. kann jede natürliche Person auf Beschluss des Vorstandes werden.
4.6. Ehrenmitglied kann werden, wer von der Mitgliederversammlung, nach Abstimmung mit
einfacher Mehrheit, ernannt wird:
a) Personen, die sich in besonderem Maße für die Belange des LiBK Bayern e.V. eingesetzt haben.
b) Personen, die sich um die Ausbildung des Berufsnachwuchses besondere Verdienste erworben haben.
4.7. Zu Ehrenvorsitzenden können nur Personen ernannt werden, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt werden, und zwar, wer
a) den Vorsitz des LiBK Bayern e.V. innehatte.
b) sich für die Entwicklung des LiBK Bayern e.V. in besonderem Maße eingesetzt hat.
c) dem LiBK Bayern e.V. durch vorbildliches Verhalten Ansehen verschafft hat.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.
5.2 Der Austritt eines Mitglieds aus dem LiBK Bayern e.V. kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5.3 Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie
a) mit ihrem Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung, ein Jahr im Rückstand geblieben sind;
b) trotz Mahnung wiederholt grob gegen den Verbandszweck verstoßen oder wiederholt Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes nicht befolgen.
Vom Vorstand ausgeschlossene Mitglieder können den Ausschluss in der nächsten Mitgliederversammlung anfechten.
5.4 Ausscheidende Mitglieder bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Sie verlieren alle Ansprüche an das Vermögen des LiBK Bayern e.V.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Die Mitglieder des LiBK Bayern e.V. haben gleiche Rechte und Pflichten.
6.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des LiBK Bayern e.V. mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung, der Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffen werden, zu befolgen.
7. Beiträge
Die Festsetzung von Beiträgen regelt die Geschäftsordnung.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
8. Auszeichnungen und Ehrungen
8.1 Ehrungen für lange Mitgliedschaften und besondere Tätigkeiten für den Verband sind in der Geschäftsordnung geregelt.
8.2. Als besondere Auszeichnung ist die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum/zur Ehrenvorsitzenden möglich.
9. Organe
Die Organe des LiBK Bayern e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) die Referate
e) die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
10. Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitglieder des LiBK Bayern e.V. bilden die Mitgliederversammlung.
10.2 Die „Ordentliche Mitgliederversammlung“ findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen.
10.3 Sie beschließt über alle Angelegenheiten des LiBK Bayern e.V., soweit sie nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind.
10.4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder Auflösung handelt, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10.5 Der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes der Referatsleiter;
b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
c) Prüfung und Abnahme der Ein- und Ausgabenrechnungen;
d) Wahl des Vorstandes;
e) Wahl der beiden Kassenprüfer/Kassenprüferinnen;
Bei Ausfall oder bei sachlicher Notwendigkeit einer unter 10d, 10 e genannten Person kann der Vorstand ein geeignetes Mitglied kooptieren.
h) Änderung der Satzung und Auflösung des LiBK Bayern e.V.;
i) Genehmigung und Änderung der Finanz- und Geschäftsordnung;
j) Anregungen, Vorschläge und Anträge zur Arbeit des Vorstandes zu geben;
k) die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
l) die Bestellung des Wahlausschusses und somit die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Wahlausschuss bis zur vollzogenen Neuwahl.
10.6 Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es ist allen Mitgliedern, spätestens zwei Monate nach der Mitgliederversammlung schriftlich zu übermitteln.
11. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf schriftlichen Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder muss der/die Vorsitzende eine „Außerordentliche Mitgliederversammlung“ einberufen.
12. Vorstand
12.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) bis zu fünf Mitgliedern, die die Leitung der Referate Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Datenverwaltung, Prüfungswesen, Rechnungswesen, Schriftführung und Homepageverwaltung übernehmen.
12.2 Die Verteilung und Besetzung der Referate wird vom Vorstand geregelt. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes oder sachlicher Notwendigkeit kann der Vorstand ein anderes Mitglied kooptieren.
12.3 Die geschäftsführende Leitung des LiBK Bayern e.V. obliegt dem/der Vorsitzenden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts;
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Der /Die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
12.4 Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch die Geschäftsordnung und durch Beschlüsse des Vorstands geregelt.
12.5 Die Vorstandssitzungen sind je nach Bedarf von dem/der Vorsitzenden einzuberufen. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder von dem/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Auf der Einladung ist möglichst die Tagesordnung anzugeben.
12.6 Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel des Vorstandes die Einberufung verlangt.
12.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
12.8 Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Zusätzlich wird ein Beschlussbuch für allgemein gültige Beschlüsse, die eine längerfristige Bedeutung haben und im Blick behalten werden sollten, geführt.
13. Arbeitsteams (Ausschüsse), Prüfungsfragen, Kassenführung
13.1 Im Bedarfsfall werden Ausschüsse durch den Vorstand berufen. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder und der Prüfungsfragenersteller/Prüfungsfragenerstellerinnen ist ehrenamtlich. Entstehende Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung erstattet.
13.2 Die Prüfungsfragenersteller/Prüfungsfragenerstellerinnen für die Gesellenprüfung Teil 1 und 2 werden durch den Vorstand für drei Jahre berufen. Pro Prüfungsbereich werden zwei Personen ernannt, also insgesamt acht Personen.
13.3 Die zur Erreichung des Verbandszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Das Referat Rechnungswesen hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des/der Vorsitzenden oder, bei dessen/ihrer Verhinderung, des/der stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
13.4 Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
14. Wahl und Wählbarkeit
14.1 Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, einzuberufen.
Sie wählen aus Ihrer Mitte die/den Wahlausschussvorsitzende/n.
14.2 Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des LiBK Bayern e.V.
14.3 Die Abstimmung erfolgt in offener Abstimmung. Beantragt bei der Mitgliederversammlung ein Mitglied die geheime Abstimmung, so ist diese zu vollziehen.
14.4 Der/Die 1. Vorsitzende und Stellvertreter/Stellvertreterin wird in einem besonderen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Erhält keiner der Bewerber/Bewerberinnen die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl statt. Die Stichwahl ist mit einfacher Mehrheit nach zwei Wahlgängen zulässig.
14.5 Die weiteren Vorstandsmitglieder können nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung auch in einem Wahlgang in Blockabstimmung gewählt werden. Die fünf Personen mit der höchsten Stimmenzahl sind dann gewählt. Eine absolute oder auch einfache Mehrheit ist nicht erforderlich.
14.6 Die Vorstandsmitglieder und Ehrenvorsitzende werden von der Mitgliederversammlung gewählt;
der/die 1. Vorsitzende für vier Jahre, die weiteren Vorstandsmitglieder für drei Jahre,
der/die Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit.
14.7 Sollte bei einer anberaumten Neuwahl kein/e Vorsitzender/Vorsitzende gewählt werden, so bleibt der alte Vorstand so lange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger/Nachfolgerin ordnungsgemäß bestellt ist. Der alte Vorstand beruft zu gegebenem Zeitpunkt eine „Außerordentliche Mitgliederversammlung“ zum Zwecke der Neuwahl eines/einer Vorsitzenden ein.
14.8 Die Ehrenvorsitzenden sind in den Mitgliederversammlungen stimm- und wahlberechtigt.
15. Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten
15.1 Personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse) von Mitgliedern des LiBK Bayern e.V. können in verbandseigenen Dateien gespeichert, verändert, oder gelöscht werden, soweit die Datenverarbeitung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes liegt.
16. Satzungsänderung
16.1 Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen. Sie sind bei Einberufung der Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung bekanntzugeben und zu begründen.
16.2 Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung - auch des Verbandszwecks – ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
17. Mitgliedschaft im Bundesverband
17.1 Der LiBK Bayern e.V. kann Mitglied des „Bundesverbandes der Lehrer im Berufsfeld Körperpflege e.V.“, nachstehend „Bundesverband“ genannt, sein.
17.2 Der/Die Vorsitzende ist gleichzeitig der/die 1. Delegierte, der/die stellvertretende Vorsitzende der/die 2. Delegierte für die Delegiertenversammlung im Bundesverband. Eventuell weiter notwendige Delegierte werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Reihenfolge der Delegierten, als auch die Benennung anderer Personen als Delegierte, bestimmen.
17.3 Delegierte sind an die vorhandenen Weisungen der Mitgliederversammlungen und evtl. Vorstandsbeschlüsse gebunden.
17.4 Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden den Austritt aus dem Bundesverband beschließen.
18. Auflösung des LiBK Bayern
18.1 Anträge auf Auflösung des LiBK Bayern e.V. sind dem Vorstand von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich vorzulegen. Über ihn wird bei der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt. Die Mitglieder des LiBK Bayern e.V. sind hierzu mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen.
18.2 Die Auflösung des LiBK Bayern e.V. bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
18.3 Im Falle der Auflösung des LiBK Bayern e.V. ist das Vermögen zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Berufsbildung.
Die vermögensanfallberechtigte Körperschaft hat ihre Steuerbegünstigung durch einen aktuellen Freistellungsbescheid nachzuweisen.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Über alle in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand.
19.2 Vorstehende Satzung wurde am 04.03.2023 in der „Ordentlichen Mitgliederversammlung“ in Augsburg für einen satzungsgemäßen Beschluss vorgelegt. Mit ihrer Annahme verliert die vorherige Satzung ihre Gültigkeit.